AbfKlärV
§ 23Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- 1.
- mehrheitlich aus Vertretern, die nicht Qualitätszeichennehmer sind,
- 2.
- aus Vertretern sowohl aus dem Bereich der Abwasserbehandlung und der Klärschlammverwertung als auch aus dem Bereich qualifizierter Einrichtungen der Landwirtschaft und des Landschaftsbaus und
- 3.
- aus Vertretern von Einrichtungen und Institutionen, die in den Bereichen Forschung, Analytik und Verwertung von Klärschlamm sowie in der Beratung zur Klärschlammverwertung beschäftigt sind.
- 1.
- den Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens nach § 27 Absatz 1 zu bewerten,
- 2.
- die Ergebnisse der im Verfahren zur Erteilung des Qualitätszeichens durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nach § 28 zu bewerten,
- 3.
- die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung nach den Bestimmungen des § 30 zu bewerten und
- 4.
- im Fall eines nicht ordnungsgemäßen Führens des Qualitätszeichens durch den Qualitätszeichennehmer über das Ergreifen von Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 zu beraten und dem Träger der Qualitätssicherung einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346510017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943889cf887ba73bbd8c5d194f4b0e51ae7ab44528b54ef571328e32147c0aec