AbfKlärV
§ 28Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- 1.
- mindestens drei gleichmäßig über den Zeitraum von sechs Monaten verteilte Untersuchungen des Klärschlamms auf die Gehalte an Schwermetallen und die Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurden und
- 2.
- mindestens einmal im Zeitraum von sechs Monaten eine Untersuchung des Klärschlamms auf die Gehalte an folgenden organischen Schadstoffen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt wurde:
- a)
- polychlorierte Biphenyle,
- b)
- polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle,
- c)
- Benzo(a)pyren und
- d)
- perfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure.
- 1.
- die Ergebnisse der in dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung erfolgten Untersuchungen des Klärschlamms auf die Gehalte an Schwermetallen und die Summe der organischen Halogenverbindungen, angegeben als adsorbierte organisch gebundene Halogene, nach § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie der organischen Schadstoffe polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Bei den Parametern polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind die Ergebnisse von mindestens zwei in diesem Zeitraum durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren, wobei der zeitliche Abstand zwischen den beiden Untersuchungen mindestens 18 Monate betragen muss,
- 2.
- die zur Abwasserbehandlung und zur Klärschlammbehandlung eingesetzten Zuschlagsstoffe sowie der Direktanlieferung anderer für die Mitbehandlung vorgesehener Stoffe,
- 3.
- die Einrichtung und Anwendung eines Kontroll- und Abweismechanismus für Direktanlieferungen anderer für die Mitbehandlung vorgesehener Stoffe nach Nummer 2,
- 4.
- die durchgeführten Maßnahmen und die Ergebnisse der eigenverantwortlichen Überwachung durch den Klärschlammerzeuger.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346510017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943889cf887ba73bbd8c5d194f4b0e51ae7ab44528b54ef571328e32147c0aec