AbfKlärV
§ 20Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- 1.
- eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Trägers verantwortliche Person benannt hat und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
- 2.
- nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt sind,
- 3.
- nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2 genannte Personal sowie das sonstige Personal über die für seine Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt und von zu prüfenden Qualitätszeichennehmern, von Gesellschaftern des Trägers der Qualitätssicherung sowie von Untersuchungsstellen nach § 33 unabhängig ist,
- 4.
- nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt ist, die die in § 22 genannten Anforderungen erfüllen,
- 5.
- nachweist, dass ein unabhängiger Ausschuss eingerichtet ist, der die in § 23 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt,
- 6.
- ein Managementhandbuch verpflichtend eingeführt hat; das Managementhandbuch beinhaltet insbesondere Informationen über die Strategie, die Planung und die Umsetzung der Qualitätssicherung einschließlich der für die Organisation gültigen und verbindlichen Regelungen und Vorlagen, und
- 7.
- abgestufte Maßnahmen bis hin zum befristeten oder dauerhaften Entzug des Qualitätszeichens festgelegt hat, um die Einhaltung der Anforderungen an die Qualitätssicherung durch den Qualitätszeichennehmer sicherzustellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346510017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943889cf887ba73bbd8c5d194f4b0e51ae7ab44528b54ef571328e32147c0aec