AbfKlärV
§ 30Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- 1.
- sofern der Qualitätszeichennehmer Klärschlammerzeuger ist, die Umsetzung der in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 genannten Maßnahmen,
- 2.
- sofern der Qualitätszeichennehmer Gemischhersteller oder Komposthersteller ist, die Umsetzung der in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Maßnahmen, und
- 3.
- die Umsetzung der in § 21 Absatz 3 genannten Maßnahmen.
- 1.
- die belieferten Klärschlammnutzer,
- 2.
- die Böden, auf und in die qualitätsgesicherter Klärschlamm, qualitätsgesichertes Klärschlammgemisch oder qualitätsgesicherter Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wurde, mit Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe der Auf- oder Einbringungsfläche in Hektar,
- 3.
- die Menge an Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost, die auf und in Böden nach Nummer 2 auf- oder eingebracht wurde, jeweils in Tonnen Frischmasse und Tonnen Trockenmasse, und
- 4.
- die Technik der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost.
- 1.
- die Durchführung der im Untersuchungsplan nach § 21 Absatz 2 festgelegten Untersuchungen und
- 2.
- die regelmäßig in Abständen von längstens drei Jahren durchzuführende Prüfung der Erfüllung der Anforderungen, insbesondere an die Eigenüberwachung nach Absatz 1.
- 1.
- die Ergebnisse der Untersuchungen des Klärschlamms nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch die Untersuchungsstelle nach § 33 und
- 2.
- die Ergebnisse der Fremdüberwachung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch den Sachverständigen nach § 22 Absatz 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346510017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943889cf887ba73bbd8c5d194f4b0e51ae7ab44528b54ef571328e32147c0aec