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AbfKlärV

§ 13Bereitstellung von Klärschlamm

Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

(1) Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt bereitstellen:
1.
nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehenen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,
2.
nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden benötigten Menge und
3.
längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor der Auf- oder Einbringung.
Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass ein oberflächiger Abfluss des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ausgeschlossen ist.
(2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder Einbringung unmöglich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR346510017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943889cf887ba73bbd8c5d194f4b0e51ae7ab44528b54ef571328e32147c0aec

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 3 AbfKlärV(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen

    „… r Klärschlamm wurde  unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht.  nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.  zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts …“