AbfKlärV
§ 13Bereitstellung von Klärschlamm
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- 1.
- nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehenen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,
- 2.
- nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden benötigten Menge und
- 3.
- längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor der Auf- oder Einbringung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346510017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943889cf887ba73bbd8c5d194f4b0e51ae7ab44528b54ef571328e32147c0aec
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 AbfKlärV(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
„… r Klärschlamm wurde unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht. nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt. zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts …“