AbfKlärV
§ 14Auf- oder Einbringungsmenge
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346510017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943889cf887ba73bbd8c5d194f4b0e51ae7ab44528b54ef571328e32147c0aec
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 BBodSchVOrientierende Untersuchung
„… die oberste Bodenschicht mit einer Mächtigkeit von höchstens 30 Zentimetern eingesetzt werden. (3) § 12 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gilt für Anwendungen im Landschaftsbau entsprechend.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 AbfKlärV(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
„… oder eingebracht. Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige nach Nummer 1 vom . . . . . Die nach § 14 Absatz 1 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten. zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschla …“