AbfKlärV
§ 26Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346510017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 943889cf887ba73bbd8c5d194f4b0e51ae7ab44528b54ef571328e32147c0aec
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 10 EfbVZuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals
„… rderliche Sachkunde ist gegeben, wenn das sonstige Personal die Anforderungen an die Sachkunde nach § 10 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllt.“
- § 9 EfbVFachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
„… ennehmers verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) ge …“