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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024370992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 638b74a2c83f9e05f5805ccd6015eddc4cd22b297050f00ea29ee0ed30b5e754

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Bescheinigungen§ 4Anzeige und Registrierung§ 5Buchführung§ 6Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse§ 7Zuständigkeit, allgemeiner GenehmigungsgrundsatzAbschnitt 2 Innergemeinschaftliches VerbringenUnterabschnitt 1 Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen§ 8Genehmigungsfreies Verbringen§ 9Genehmigungspflichtiges Verbringen§ 9aVerbringungsverbot für Tiere§ 9bVerbringungsverbot für geimpfte Tiere§ 10Verbringungsverbot für bestimmte Waren§ 10aWeitere Verbringungsverbote§ 11Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren§ 12Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten§ 13Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten§ 13aBesondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen§ 14Besondere Bestimmungen für Fische§ 14a§ 14b§ 15Zulassungsbedürftige Betriebe§ 16Bekanntgabe der Zulassungen§ 17Ruhen der Zulassung§ 18KennzeichnungUnterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens§ 19Anzeige der Ankunft§ 20Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung§ 21Sonstige MaßnahmenAbschnitt 3 EinfuhrUnterabschnitt 1 Anforderungen an die Einfuhr§ 22Genehmigungsfreie Einfuhr§ 23Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern§ 23aSonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen§ 24Genehmigungspflichtige Einfuhr§ 24aEinfuhrverbot für bestimmte Waren§ 25Besondere Einfuhrverbote§ 26Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen§ 27Einfuhruntersuchung§ 28Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr§ 29Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung§ 30Bescheinigungen§ 31ZurückweisungUnterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren§ 32Allgemeine Bestimmung§ 33Eingeführte Schlachttiere§ 34Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel§ 34aEingeführte Affen und Halbaffen§ 35Eingeführte Vögel§ 36§ 36aVerbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und ZolllagerAbschnitt 4 Durchfuhr§ 36bDurchfuhrverbot für bestimmte Waren§ 37Anforderungen an die DurchfuhrAbschnitt 4a Ausfuhr§ 37aVerbote und BeschränkungenAbschnitt 5 Ausnahmen§ 38Tiere§ 39Waren§ 39aAnwendung von UnionsrechtAbschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten§ 40Befugnisse der Behörde§ 41OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 7 Schlussvorschriften§ 42Übergangsvorschriften§ 43Wirksamwerden von Bekanntmachungen§ 43a(weggefallen)§ 44Anlage 1(zu § 4) *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */Anlage 2(zu § 6 Abs. 1) *Fe Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse */Anlage 3(zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten AnforderungenAnlage 4(zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarfAnlage 5(zu § 9a) *Fe Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist */Anlage 6(zu § 13 Abs. 3) *Fe Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten */Anlage 7(zu § 15) Zulassungsbedürftige BetriebeAnlage 8(zu § 18) KennzeichnungsmethodenAnlage 9(zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) *Fe Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */Anlage 9a(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) *Fe Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */Anlage 9b(zu § 25 Abs. 1 und 3) *Fe Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrecht */Anlage 10(zu § 25 Abs. 2 und 3) *Fe Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrecht */Anlage 10a(zu § 29 Abs. 1) *Fe Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren */Anlage 11(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren */Anlage 12(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren */Anlage 13(zu § 37 Abs. 1 Satz 2) *Fe Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist */