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Anlage 13(zu § 37 Abs. 1 Satz 2) *Fe Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist */

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1046;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
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1. Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und Pferden Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein.
2. Bruteier 1. Das Transportbehältnis muss
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. Eier und Sperma von Fischen Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
4. Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024370992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 638b74a2c83f9e05f5805ccd6015eddc4cd22b297050f00ea29ee0ed30b5e754

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