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Anlage 13(zu § 37 Abs. 1 Satz 2) *Fe Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist */
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
| Art, Verwendungszweck | Voraussetzungen | |||
| 1 | 2 | |||
| 1. | Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und Pferden | Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein. | ||
| 2. | Bruteier | 1. | Das Transportbehältnis muss | |
| a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | |||
| b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | |||
| 2. | Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. | |||
| 3. | Eier und Sperma von Fischen | Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. | ||
| 4. | Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein. | ||
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024370992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 638b74a2c83f9e05f5805ccd6015eddc4cd22b297050f00ea29ee0ed30b5e754