(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, bedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, wenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden. Satz 1 gilt nicht für
1.
zum menschlichen Verzehr bestimmte Waren, die
a)
aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern eingeführt werden, die in einer Liste nach Artikel 8 Nummer 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt sind, und
b)
die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die auf Grund des Artikels 8 Nummer 4 oder 5 oder des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2002/99/EG erlassen worden sind, im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes vorgeschrieben sind,
und das Bundesministerium die gelisteten Drittländer oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die Voraussetzungen und Anforderungen nach Buchstabe b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder
2.
Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie
a)
die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und
b)
zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind.
(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gelten die §§ 25 bis 29, 30 Abs. 2 und § 31 - mit Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren nach § 27, sofern bereits die Dokumentenprüfung ergeben hat, dass die Waren den Anforderungen an die Einfuhr nicht entsprechen - entsprechend.
(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren in Form des Zollverschlusses. Waren sind innerhalb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle auszuführen.
(4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr von Waren unter Vorlage einer Kopie des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkontrollstelle bescheinigt dem Verfügungsberechtigten auf dem Original dieser Bescheinigung, dass die betreffende Sendung die Europäische Union verlassen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 3, ausgenommen Absatz 2 in Verbindung mit § 31, gelten nicht für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere oder Waren das Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen und Tiere dabei nicht zwischengelagert werden. In diesem Falle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf eine Prüfung des Bordmanifestes. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Prüfungen durchführen und Untersuchungen anordnen, soweit Anhaltspunkte
1.
darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Waren nicht den Durchfuhrvorschriften entsprechen oder
2.
die Gefahr der Seuchenverbreitung befürchten lassen.
(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwischenlagerung von Waren, sofern die Ware im Transportbehältnis verbleibt und die Lagerung
1.
in einem Hafen nur auf dem Entladekai erfolgt und nicht länger als sechs Tage dauert oder
2.
auf dem Gelände eines Flughafens nur auf dem Vorfeld erfolgt und nicht länger als elf Stunden dauert.
(6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur in einem Lager in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zollager nach § 36a zwischengelagert werden. Sie dürfen dort nur
1.
räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren gelagert und
2.
insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht verändert werden.
Die Waren dürfen aus einem Zwischenlager nur zur unmittelbaren Ausfuhr, zur unschädlichen Beseitigung, nachdem sie denaturiert worden sind, oder - sofern es sich um zum menschlichen Verzehr bestimmte Ware handelt - an Versorger im Seeschiffsverkehr eingesetzter Beförderungsmittel verbracht werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
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