Zum Gesetzesinhalt

BmTierSSchV

Anlage 1(zu § 4) *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
2.
Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
3.
Bruteier
4.
Eier und Samen von Fischen
5.
Fleisch
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024370992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 638b74a2c83f9e05f5805ccd6015eddc4cd22b297050f00ea29ee0ed30b5e754

XML-Quelle beim Herausgeber