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§ 19Anzeige der Ankunft

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024370992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 638b74a2c83f9e05f5805ccd6015eddc4cd22b297050f00ea29ee0ed30b5e754

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