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Anlage 2(zu § 6 Abs. 1) *Fe Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse */
| Art, Verwendungszweck | Anforderungen | |||
| 1 | 2 | |||
| I. | Tiere | |||
| 1. | Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können. | ||
| 2. | Geflügel | |||
| 2.1 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. | ||
| 2.2 | Eintagsküken | 1. | Transportbehältnisse müssen | |
| a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | |||
| b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | |||
| 2. | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. | |||
| 3. | sonstige Vögel | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. | ||
| 4. | Fische | Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. | ||
| 5. | Bienen | Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. | ||
| II. | Waren | |||
| 1. | Samen und Embryonen von Rindern | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. | ||
| 2. | Samen von Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. | ||
| 3. | Bruteier | 1. | Transportbehältnisse müssen | |
| a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | |||
| b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | |||
| 2. | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. | |||
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024370992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 638b74a2c83f9e05f5805ccd6015eddc4cd22b297050f00ea29ee0ed30b5e754