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Anlage 2(zu § 6 Abs. 1) *Fe Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse */

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1016
Art, Verwendungszweck Anforderungen
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I. Tiere  
1. Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können.
2. Geflügel  
2.1 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
  a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. sonstige Vögel Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
4. Fische Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.
II. Waren  
1. Samen und Embryonen von Rindern Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
2. Samen von Schweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
3. Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen
  a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
  b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024370992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 638b74a2c83f9e05f5805ccd6015eddc4cd22b297050f00ea29ee0ed30b5e754

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