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Anlage 5(zu § 9a) *Fe Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist */

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1027)
ArtVoraussetzungen
12
1. Füchse und NerzeDie Tiere
1.
stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist,
2.
sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder
3.
weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen GeflügelDie Tiere stammen aus einem Betrieb,
1.
in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder
2.
der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt.
2.1 Papageien und SitticheDie Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem
1.
in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder
2.
eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt
worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024370992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 638b74a2c83f9e05f5805ccd6015eddc4cd22b297050f00ea29ee0ed30b5e754

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