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§ 23aSonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen
- 1.
- Waren nach
- a)
- Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
- b)
- Anlage 9 Abschnitt II oder
- 2.
- Gegenstände nach Anlage 9amit Ursprung in der Europäischen Union, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern
- 1.
- die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat,
- 2.
- die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und - im Falle von unverplombten Behältnissen - keinerlei Behandlung erfolgt ist,
- 3.
- - im Falle von verplombten Behältnissen - die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, dass die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024370992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 638b74a2c83f9e05f5805ccd6015eddc4cd22b297050f00ea29ee0ed30b5e754