(1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager nur eingelagert werden, wenn der Verfügungsberechtigte vorher erklärt hat, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen oder ob es sich um eine andere, gegebenenfalls noch festzulegende, endgültige Bestimmung handelt.
(2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter zollamtlicher Überwachung in Form des Zollverschlusses zu erfolgen.
(3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager nur eingelagert werden, wenn das Lager von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen worden ist.
(4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn
1.
die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b erster, zweiter, vierter und fünfter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
2.
die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b dritter Anstrich und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Stand: Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Sonst: § 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
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