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PsychThG

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018

Sonst: Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160410019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12020e5344ca7a8eac893db8a1f9bf26135ccbfcd8718a66969b7e5a47ac0659

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung§ 1Berufsbezeichnung, Berufsausübung§ 2Erteilung der Approbation§ 3Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung§ 4Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung§ 5Rücknahme, Widerruf und Ruhen§ 6VerzichtAbschnitt 2 Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung§ 7Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist§ 8Wissenschaftlicher Beirat§ 9Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums§ 10Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der ApprobationAbschnitt 3 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen§ 11Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten§ 12Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten§ 13Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen BerufsqualifikationenAbschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen§ 14Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind§ 15Dienstleistungserbringung in Deutschland§ 16Rechte und Pflichten§ 17Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde§ 18Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde§ 19Verwaltungszusammenarbeit bei DienstleistungserbringungAbschnitt 5 Verordnungsermächtigungen§ 20Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation§ 21Regelungen über GebührenAbschnitt 6 Aufgaben und Zuständigkeiten§ 22Zuständigkeit von Behörden§ 23Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten§ 24Warnmitteilung durch die zuständige Behörde§ 25Unterrichtung über gefälschte BerufsqualifikationsnachweiseAbschnitt 7 Übergangsvorschriften, Bestandsschutz§ 26Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen§ 27Abschluss von Ausbildungen§ 28Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten