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PsychThG

Inhaltsübersicht

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
§  1Berufsbezeichnung, Berufsausübung
§  2Erteilung der Approbation
§  3Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§  4Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§  5Rücknahme, Widerruf und Ruhen
§  6Verzicht
Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
§  7Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
§  8Wissenschaftlicher Beirat
§  9Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
§ 10Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
Abschnitt 3
Anerkennung von
außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 11Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
§ 12Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
§ 13Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 14Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
§ 15Dienstleistungserbringung in Deutschland
§ 16Rechte und Pflichten
§ 17Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 18Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 19Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 20Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
§ 21Regelungen über Gebühren
Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 22Zuständigkeit von Behörden
§ 23Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
§ 24Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 25Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
§ 26Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
§ 27Abschluss begonnener Ausbildungen
§ 28Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018

Sonst: Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160410019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12020e5344ca7a8eac893db8a1f9bf26135ccbfcd8718a66969b7e5a47ac0659

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