(1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen.
(2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staatliche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Verantwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz für sie wahrzunehmen.
(3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.
(4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus den folgenden beiden Teilen:
1.
einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines arbeitsplatzbasierten Assessments und
2.
einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Sonst: Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
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