(1) Im Fall der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung prüft die zuständige Behörde den nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegten Nachweis der beruflichen Qualifikation.
(2) Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der Berufsqualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung gefordert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind, dass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern. § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten ist durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Sonst: Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
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