Zum Gesetzesinhalt

PsychThG

§ 6Verzicht

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

(1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
(2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer Bedingung erklärt wird.
(3) Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen werden. Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung hingewiesen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018

Sonst: Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160410019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12020e5344ca7a8eac893db8a1f9bf26135ccbfcd8718a66969b7e5a47ac0659

XML-Quelle beim Herausgeber