PsychThG
§ 17Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
- 1.
- einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
- 2.
- einen Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, in dem sie niedergelassen ist, erforderlich ist,
- 3.
- einen der beiden folgenden Nachweise:
- a)
- eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut niedergelassen ist, oder
- b)
- einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat,
- 4.
- eine Bescheinigung, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass die dienstleistungserbringende Person nicht vorbestraft ist,
- 5.
- eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Sonst: Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR160410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12020e5344ca7a8eac893db8a1f9bf26135ccbfcd8718a66969b7e5a47ac0659