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PsychThG

§ 8Wissenschaftlicher Beirat

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018

Sonst: Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160410019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12020e5344ca7a8eac893db8a1f9bf26135ccbfcd8718a66969b7e5a47ac0659

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