PsychThG
§ 20Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
- 1.
- die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
- 2.
- das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 3,
- 3.
- das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die von der zuständigen Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführenden Ermittlungen,
- 4.
- die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 5.
- die Fristen für die Erteilung der Approbation,
- 6.
- das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Abschnitt 4,
- 7.
- das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Sonst: Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR160410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12020e5344ca7a8eac893db8a1f9bf26135ccbfcd8718a66969b7e5a47ac0659