PsychThG
§ 5Rücknahme, Widerruf und Ruhen
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
- 1.
- die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder
- 2.
- dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
- 1.
- gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
- 2.
- die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
- 3.
- Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
- 4.
- sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
- 5.
- sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Sonst: Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR160410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12020e5344ca7a8eac893db8a1f9bf26135ccbfcd8718a66969b7e5a47ac0659