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PsychThG

§ 14Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

(1) Üben deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Deutschland aufgrund einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, mit der sie die Möglichkeit haben, in ihrem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auszuüben.
(2) Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
die Angabe, dass die antragstellende Person als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut rechtmäßig in Deutschland niedergelassen ist,
2.
die Angabe, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3.
die Angabe, dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018

Sonst: Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160410019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12020e5344ca7a8eac893db8a1f9bf26135ccbfcd8718a66969b7e5a47ac0659

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