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NotSan-APrV

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR428000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3e948a4b4a5a2d853aa04e84c04a1a2d568eae5cceab36e12003287be15fb5

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelAbschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen§ 1Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung§ 2Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung§ 3Praxisanleitung; Praxisbegleitung§ 4Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung§ 5Prüfungsausschuss§ 6Zulassung zur Prüfung§ 6aNachteilsausgleich§ 7Niederschrift§ 8Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung§ 9Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung§ 10Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung§ 11Rücktritt von der Prüfung§ 12Versäumnisfolgen§ 13Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche§ 14PrüfungsunterlagenAbschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung§ 15Schriftlicher Teil der Prüfung§ 16Mündlicher Teil der Prüfung§ 17Praktischer Teil der PrüfungAbschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung§ 18Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung§ 19Praktischer Teil der ErgänzungsprüfungAbschnitt 4 Anpassungsmaßnahmen§ 20Sonderregelungen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 21Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 22Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat§ 23Fristen, Bescheide, DurchführungsbestimmungenAbschnitt 5 Erlaubniserteilung§ 24ErlaubnisurkundeAbschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften§ 25Übergangsvorschrift§ 26Inkrafttreten, AußerkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu § 1 Absatz 1 Nummer 1) Theoretischer und praktischer UnterrichtAnlage 2(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2) Praktische Ausbildung in genehmigten LehrrettungswachenAnlage 3(zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten KrankenhäusernAnlage 4(zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des NotfallsanitätergesetzesAnlage 5(zu § 1 Absatz 4)Anlage 6(zu § 9 Absatz 2 Satz 1)Anlage 7(zu § 10 Satz 2)Anlage 8(zu § 21 Absatz 2)Anlage 9(zu § 21 Absatz 3)Anlage 10(zu § 22 Absatz 2)Anlage 11(zu § 22 Absatz 7)Anlage 12(zu § 24)