NotSan-APrV
Anlage 2(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2) Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
| Stunden | |||
| 1. | Dienst an einer Rettungswache | 40 | |
| 2. | Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung | 1 600 | |
| Die Schülerinnen und Schüler sind dabei zu befähigen, bei realen Einsätzen unter Aufsicht und Anleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. Hierzu haben sie an mindestens 175 realen Einsätzen (darin enthalten sein können bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport), von denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müssen, teilzunehmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Handlungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln. | |||
| Zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleitstelle oder integrierten Leitstelle | 320 | ||
| Stundenzahl insgesamt | 1 960 | ||
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR428000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3e948a4b4a5a2d853aa04e84c04a1a2d568eae5cceab36e12003287be15fb5