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NotSan-APrV

Anlage 4(zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4296)


1.
Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
Stunden
a)Theoretischer und praktischer Unterricht
aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 20
bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 20
cc) Themenbereich 7 der Anlage 1160
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung120
Stundenzahl insgesamt320
Stunden
b)Praktische Ausbildung
aa)in geeigneten Krankenhäusern
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40
bb)in der Lehrrettungswache 80
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Stundenzahl insgesamt160
2.
Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
Stunden
a)Theoretischer und praktischer Unterricht
aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 60
bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 40
cc) Themenbereich 7 der Anlage 1280
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung260
Stundenzahl insgesamt640
Stunden
b)Praktische Ausbildung
aa)in geeigneten Krankenhäusern
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 60
Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 40
bb)in der Lehrrettungswache140
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Stundenzahl insgesamt320
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR428000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3e948a4b4a5a2d853aa04e84c04a1a2d568eae5cceab36e12003287be15fb5

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