NotSan-APrV
Anlage 4(zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- 1.
- Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
Stunden a) Theoretischer und praktischer Unterricht aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 20 bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 20 cc) Themenbereich 7 der Anlage 1 160 Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung 120 Stundenzahl insgesamt 320 Stunden b) Praktische Ausbildung aa) in geeigneten Krankenhäusern aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40 bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40 bb) in der Lehrrettungswache 80 Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung. Stundenzahl insgesamt 160 - 2.
- Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
Stunden a) Theoretischer und praktischer Unterricht aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 60 bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 40 cc) Themenbereich 7 der Anlage 1 280 Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung 260 Stundenzahl insgesamt 640 Stunden b) Praktische Ausbildung aa) in geeigneten Krankenhäusern aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80 bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 60 Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 40 bb) in der Lehrrettungswache 140 Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung. Stundenzahl insgesamt 320
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR428000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3e948a4b4a5a2d853aa04e84c04a1a2d568eae5cceab36e12003287be15fb5