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NotSan-APrV

§ 25Übergangsvorschrift

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR428000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3e948a4b4a5a2d853aa04e84c04a1a2d568eae5cceab36e12003287be15fb5

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