NotSan-APrV
§ 23Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- 1.
- das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den antragstellenden Personen vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
- 3.
- eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellenden Personen nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und
- 4.
- eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitätergesetzes erworben haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR428000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3e948a4b4a5a2d853aa04e84c04a1a2d568eae5cceab36e12003287be15fb5