NotSan-APrV
§ 5Prüfungsausschuss
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- 1.
- einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
- 2.
- der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
- 3.
- Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen
- a)
- mindestens zwei Personen Lehrkräfte sind und
- b)
- mindestens eine Person Ärztin oder Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder mit einer nach dem entsprechenden Landesrecht vergleichbaren Qualifikation ist,
- 4.
- Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen mindestens eine Person die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR428000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3e948a4b4a5a2d853aa04e84c04a1a2d568eae5cceab36e12003287be15fb5