NotSan-APrV
§ 1Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- 1.
- den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1 920 Stunden,
- 2.
- die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1 960 Stunden und
- 3.
- die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden.
- 1.
- im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst, die sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes erstreckt,
- 2.
- im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie erste Einführung in die Notfallrettung,
- 3.
- im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
- 4.
- im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fachübergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, besonders der Notfallrettung, mit dem Ziel der verantwortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient, sowie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche.
- 1.
- dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungsassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation unterscheidet, sowie
- 2.
- der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR428000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d3e948a4b4a5a2d853aa04e84c04a1a2d568eae5cceab36e12003287be15fb5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 5 NotSan-APrV(zu § 1 Absatz 4)
„… nen und Notfallsanitäter gemäß – § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, – § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- un …“