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MessEG

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR272300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 316b02375933718893c023c513d056c5508f55dcc7440ac67ab7f022213783c9

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich des Gesetzes§ 2Allgemeine Begriffsbestimmungen§ 3Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen§ 4Verordnungsermächtigungen§ 5Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und ProdukteAbschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem MarktUnterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen§ 6Inverkehrbringen von Messgeräten§ 7Vermutungswirkung§ 8Konformitätserklärung§ 9Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten§ 10Besondere Vorschriften für AusstellungsgeräteUnterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen§ 11Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle§ 12Befugnisse der anerkennenden Stelle§ 13Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen§ 14Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden§ 15Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle§ 16Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle§ 17Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle§ 18Vergabe von Kennnummern§ 19Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle§ 20Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle§ 21Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen§ 21aAkkreditierte interne Stelle§ 22Widerruf der AnerkennungUnterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure§ 23Pflichten des Herstellers§ 24Pflichten des Bevollmächtigten§ 25Pflichten des Einführers§ 26Pflichten des HändlersUnterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen§ 27EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung§ 28Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden§ 29Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung§ 30VerordnungsermächtigungAbschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von MessgerätenUnterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten§ 31Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten§ 32(weggefallen)§ 33Anforderungen an das Verwenden von Messwerten§ 34Vermutungswirkung§ 35Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen§ 36Ausnahmen für bestimmte VerwendungenUnterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung§ 37Eichung und Eichfrist§ 38Verspätete Eichungen§ 39Befundprüfung§ 40Zuständige Stellen für die EichungUnterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung§ 41VerordnungsermächtigungAbschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten§ 42Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten§ 43Anforderungen an Fertigpackungen§ 44Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere VerkaufseinheitenAbschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung§ 45Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt§ 46Regelermittlungsausschuss§ 47Metrologische RückführungAbschnitt 6 Metrologische ÜberwachungUnterabschnitt 1 Marktüberwachung§ 48Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit§ 49Marktüberwachungskonzept§ 50Marktüberwachungsmaßnahmen§ 50aFormale Nichtkonformität§ 50bRisiko durch konforme Messgeräte§ 51Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen§ 52Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung§ 53Meldeverfahren, VerordnungsermächtigungUnterabschnitt 2 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten§ 54Grundsätze der Verwendungsüberwachung§ 55Maßnahmen der Verwendungsüberwachung§ 56Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der VerwendungsüberwachungUnterabschnitt 3 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen§ 57Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen§ 58Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter PrüfstellenAbschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften§ 59Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung§ 60Bußgeldvorschriften§ 61EinziehungAbschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 62Übergangsvorschriften