MessEG
§ 42Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden,
- 2.
- unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und
- 3.
- Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung.
- 1.
- Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält,
- 2.
- Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR272300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 316b02375933718893c023c513d056c5508f55dcc7440ac67ab7f022213783c9