MessEG
§ 35Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen
- 1.
- die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und
- 2.
- sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.
- 1.
- sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,
- 2.
- ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
- 3.
- die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und
- 4.
- zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR272300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 316b02375933718893c023c513d056c5508f55dcc7440ac67ab7f022213783c9