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MessEG

§ 35Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn
1.
die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und
2.
sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass
1.
sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,
2.
ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
3.
die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und
4.
zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.
(3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.
(4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR272300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 316b02375933718893c023c513d056c5508f55dcc7440ac67ab7f022213783c9

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