Zum Gesetzesinhalt

MessEG

§ 11Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

(1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Die anerkennende Stelle ist zuständig
1.
für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,
2.
für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument,
3.
für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie
4.
für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind.
(3) Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.
(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen:
1.
der Akkreditierungsstelle,
2.
der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und
3.
den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit notifizierten Konformitätsbewertungsstellen handelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR272300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 316b02375933718893c023c513d056c5508f55dcc7440ac67ab7f022213783c9

XML-Quelle beim Herausgeber