MessEG
§ 11Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
- 1.
- für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,
- 2.
- für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument,
- 3.
- für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie
- 4.
- für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind.
- 1.
- der Akkreditierungsstelle,
- 2.
- der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und
- 3.
- den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit notifizierten Konformitätsbewertungsstellen handelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR272300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 316b02375933718893c023c513d056c5508f55dcc7440ac67ab7f022213783c9