MessEG
§ 44Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe,
- 2.
- die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,
- 3.
- die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Erfüllung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Messgeräte, die hierbei zu verwenden sind,
- 4.
- Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung,
- 5.
- Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,
- 6.
- die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,
- 7.
- die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- 8.
- Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die auf Grund der Nummern 2, 3, 4 und 5 erlassen wurden, und über die Anerkennung von Prüfungen, die in anderen Staaten durchgeführt worden sind,
- 9.
- verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse mit einem bestimmten Volumen oder mit bestimmten Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen,
- 10.
- Ausnahmen von § 43 Absatz 1,
- 11.
- die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2 erfüllen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR272300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 316b02375933718893c023c513d056c5508f55dcc7440ac67ab7f022213783c9