MessEG
§ 1Anwendungsbereich des Gesetzes
- 1.
- Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
- 2.
- Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
- 3.
- Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
- 4.
- Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
- 5.
- Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR272300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 316b02375933718893c023c513d056c5508f55dcc7440ac67ab7f022213783c9