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MessEG

§ 22Widerruf der Anerkennung

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

(1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 anerkannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewertung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind.
(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR272300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 316b02375933718893c023c513d056c5508f55dcc7440ac67ab7f022213783c9

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