(1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen.
(2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt, muss er sicherstellen, dass
1.
der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat,
2.
das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen ist,
3.
dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind,
4.
durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Messgeräts nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen.
(4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist.
(5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 25 Abs. 2 Nr. 3 u. 4, Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 29 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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