(1) Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern in anderen bundesrechtlichen Regelungen keine abweichenden Festlegungen getroffen werden. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5 anfordern.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend auch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.