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GesBergV

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017510991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0defadf3c87dac8174fa1993e083dd1884aa8f9421d399edb2f7fc02bcafe698

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformel1. Abschnitt Anwendungsbereich§ 1Räumliche und sachliche Anwendung2. Abschnitt Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge§ 2Eignungsuntersuchungen§ 3Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen§ 4Arbeitsmedizinische Vorsorge§ 5Durchführung der Untersuchungen§ 6Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung3. Abschnitt Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen§ 7Tätigkeiten mit Gefahrstoffen2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau§ 8Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube§ 9Zulässige persönliche Staubbelastungswerte§ 10Einstufung der Betriebspunkte§ 11Staubmessungen§ 12Überwachung der staubexponierten Personen3. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau§ 13Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube4. Abschnitt Schlussvorschriften§ 14Unterrichtung§ 15Übertragung von Pflichten§ 16Behördliche Ausnahmen§ 17Ordnungswidrigkeiten§ 18ÜbergangsvorschriftenSchlußformelAnlage 1(zu § 2 Absatz 1) Einteilung der EignungsgruppenAnlage 2(zu § 3 Absatz 2) Fristen für NachuntersuchungenAnlage 3(zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für EignungsuntersuchungenAnlage 4(zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und NachuntersuchungenAnlage 5(weggefallen)Anlage 6(zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1Anlage 7(zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1Anlage 8(zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2Anlage 9(zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2