GesBergV
§ 2Eignungsuntersuchungen
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
- 1.
- Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen,
- 2.
- Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutzgeräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit einem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar und einem Gewicht von mindestens 3 Kilogramm tragen müssen, insbesondere im Rahmen der Grubenrettung oder als Mitglied einer Betriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr,
- 3.
- Personen, die Fördermaschinen bedienen,
- 4.
- Personen, die Triebfahrzeuge im Werk- und Anschlussbahnbereich selbständig führen,
- 5.
- Personen, die im Braunkohlenbergbau oder im Bereich von Halden Großgeräte wie insbesondere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder Großlader selbständig führen,
- 6.
- Personen, die Arbeiten mit Absturzgefahr in großer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Gerüsten oder in Schächten durchführen und dabei nicht durchgehend, insbesondere bei einem Standortwechsel durch Sicherheitsausrüstung gegen Absturz gesichert werden können, sowie
- 7.
- Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen, bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden, sowie Personen, die als Taucheinsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer tätig sind.
- 1.
- im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder
- 2.
- außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad Celsius.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017510991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0defadf3c87dac8174fa1993e083dd1884aa8f9421d399edb2f7fc02bcafe698
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 KlimaBergVBegriffsbestimmungen
„… ktivtemperatur von mehr als 25 Grad Celsius. Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund anderer R …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 13 KlimaBergVAufzeichnungen
„… 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist, 3. die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, 4. Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind …“
- § 9 KlimaBergVBesondere Personengruppen
„… diese Personen beschäftigt werden, wenn 1. im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Kli …“