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GesBergV

§ 7Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
(2) Sollen Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge
1.
in einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten,
2.
mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwertet werden müssten oder
3.
beseitigt werden müssten.
Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017510991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0defadf3c87dac8174fa1993e083dd1884aa8f9421d399edb2f7fc02bcafe698

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 7 GefStoffVGrundpflichten

    „… n, die weniger gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge 1. in einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten, 2 …“