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GesBergV

§ 14Unterrichtung

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017510991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0defadf3c87dac8174fa1993e083dd1884aa8f9421d399edb2f7fc02bcafe698

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anhang 1 ABBergV(zu den §§ 11 und 12) Gemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1

    „… rn oder Abstützen von Lasten durch menschliche Kraft) nicht vermieden werden, obwohl Maßnahmen nach § 14 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung getroffen worden sind, hat der Unternehmer möglichst im vorhinein für eine Beurteilung der Art der jeweiligen Handhabun …“