GesBergV
§ 14Unterrichtung
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017510991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0defadf3c87dac8174fa1993e083dd1884aa8f9421d399edb2f7fc02bcafe698
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anhang 1 ABBergV(zu den §§ 11 und 12) Gemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
„… rn oder Abstützen von Lasten durch menschliche Kraft) nicht vermieden werden, obwohl Maßnahmen nach § 14 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung getroffen worden sind, hat der Unternehmer möglichst im vorhinein für eine Beurteilung der Art der jeweiligen Handhabun …“