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GesBergV

§ 13Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017510991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0defadf3c87dac8174fa1993e083dd1884aa8f9421d399edb2f7fc02bcafe698

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