GesBergV
Anlage 9(zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
- 1
- Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
- 2
- die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
- 3
- die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
- 4
- den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
- 5
- Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
- 6
- die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,
- 7
- die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,
- 8
- die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und
- 9
- die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017510991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0defadf3c87dac8174fa1993e083dd1884aa8f9421d399edb2f7fc02bcafe698