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GesBergV

§ 3Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

(1) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätigkeit an gerechnet, zurückliegen. Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist.
(2) Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017510991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0defadf3c87dac8174fa1993e083dd1884aa8f9421d399edb2f7fc02bcafe698

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 16 OffshoreBergVEignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger

    „… Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf Grun …“