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GesBergV

Anlage 4(zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3592)

1Angaben zu der untersuchten Person
1.1Name und Vorname
1.2Geburtstag
1.3Anschrift
1.4Betrieb
1.5Tätigkeit
2Weitere Angaben
2.1Erst-/Nachuntersuchung
2.2Untersuchungsdatum
2.3Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
3Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)
4Einsatzbeschränkungen
(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2)
5Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften
6Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017510991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0defadf3c87dac8174fa1993e083dd1884aa8f9421d399edb2f7fc02bcafe698

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